FIP-TEILHABE

Teilhabe
Leistungen

Teilhabe bedeutet

das Einbezogensein in eine bestimmte Lebenssituation. Ziel unserer Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Teilhabeeinschränkungen aufgrund einer Behinderung dabei zu unterstützen, in den für sie wichtigen Lebensbereichen zufrieden und selbstbestimmt teilhaben zu können.

Begegnungskalender

Finanzierungsmöglichkeiten

Alltag & praktische Hilfen

Gruppenangebote

Beratung & psychosoziale Begleitung

Symbol: eine Person reicht einer anderen die Hand

Einzelangebote

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Wir unterstützen Sie in Ihrem Alltag, helfen Ihnen z. B. bei der Postbearbeitung, begleiten Sie zu Behördenterminen und bieten Ihnen psychosoziale Beratung bei Ihnen zu Hause oder bei uns im Büro an.

Kalender mit Begegnungsangeboten
und Gruppenangeboten

Was wird angeboten?

Lust auf Bewegung, Kreatives oder guten Austausch?

Bei uns gibt es:

  • Wandertage & Grüngürtel-Touren
  • Schwimmen und Walken
  • Kreativwerkstatt (auch zu Hause)
  • musikalische Nachmittage
  • offene Gesprächsgruppen
  • Gesellschaftsspiele
  • Literaturcafé
  • Ernährungs-AG

Alle Termine finden Sie im Kalender.

NATUR + GESUNDHEIT

ARBEIT + BESCHÄFTIGUNG

WOHNEN + UMFELD

KULTUR ‍+ POLITIK

Selbstbestimmung

Die eigenen Wünsche, Ziele und Ressourcen stehen im Zentrum unserer Unterstützung.

Finanzierungs­möglichkeiten

Wir bieten Unterstützungs- und Teilhabeleistungen im Rahmen
verschiedener Gesetzesgrundlagen an.

Betreutes Wohnen – Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII

Die fachliche Beratung und persönliche Unterstützung im Rahmen des Betreuten Wohnens nach §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sind kostenfrei.

Eingliederungshilfe – Qualifizierte Assistenz zur sozialen Teilhabe (betreutes Wohnen) nach §§ 113 ff. SGB IX

Die Kosten für eine qualifizierte Assistenz zur sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) werden auf Antrag vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen, sofern die geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB IX nicht überschritten werden.